ENERGIEAUSWEIS SAARLAND

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Erstellung eines Energieausweises

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Was genau ist ein Energieausweis?


Der Energieausweis (auch  Energiepass   genannt) ist ein im Rahmen der Energieeinsparverordnung (EnEV) entwickeltes Formular, welches Immobilien energetisch beurteilt und die Energieeffizienz eines Gebäudes berechnet. Er enthält Informationen über den Energieverbrauch der Gebäudenutzfläche und ermöglicht die Unterscheidung von Immobilien in verschiedene Energieeffizienzklassen.


Wie lange ist ein Energieausweis gültig?


Ein Energieausweis ist für rund zehn Jahre gültig. Ein neuer Ausweis wird notwendig, wenn ein Gebäude umfassend saniert oder nach energetisch relevanten Maßnahmen umgebaut wurde. Gemäß der Energieeinsparverordnung (EnEV 2014) muss in solchen Fällen die Energieeffizienz des Gebäudes neu berechnet und ein neuer Ausweis erstellt werden.


Was steht im Energieausweis?


In der Regel umfasst ein Energieausweis 5 Seiten. Standardmäßig sind darin allgemeine Daten, wie Name, Anschrift und Berufsbezeichnung des Ausstellers, sowie das Ausstellungsdatum enthalten. Des Weiteren enthalten Energieausweise, die ab Mai 2014 ausgestellt wurden, eine Registriernummer, die der Kontrolle durch die zuständigen Behörden dienen soll. Ebenso enthalten sind die Energieeffizienzklassen auf einer Farb-skala. Die Farb-skala beginnt bei A+ im grünen Bereich und geht bis hin zu H im roten Bereich, wobei A+ der beste Wert ist und eine sehr gute Energieeffizienz vorweist. Auch Gebäude mit älteren Energieverbrauchsausweisen oder Bedarfsausweisen kann man durch eine Wertetabelle einer Energieeffizienzklasse zuordnen. Der Aufbau der Energieausweistypen variiert darin, auf welcher Seite der jeweilige Kennwert angegeben ist, ansonsten sind sie deckungsgleich:

Seite 1: Dort sind allgemeine Informationen über die Immobilie vermerkt (Adresse, Anzahl der Wohnungen, Baujahr etc.) und welches Verfahren verwendet wurde.


Seite 2: Hier folgen die errechneten Kennwerte des voraussichtlichen Energiebedarfs, wenn es sich um einen Energiebedarfsausweis handelt. Bei einem Verbrauchsausweis ist diese Seite nicht ausgefüllt.


Seite 3: Auf der dritten Seite werden wiederum die Kennwerte des Energieverbrauchs bei einem Verbrauchsausweis angegeben. Bei einem Bedarfsausweis werden keine Angaben gemacht.


Seite 4: Es können Modernisierungsempfehlungen seitens des Gutachters gegeben werden, um die energetische Beschaffenheit der Immobilie zu verbessern. Für entsprechende Sanierungen, z. B. bei der Dämmung, gibt es auch staatliche Subventionen.


Seite 5: Abschließend werden Erklärungen zu den gemachten Angaben und verwendeten Berechnungsverfahren bereitgestellt.


Es handelt sich immer um den Endenergiebedarf, also die tatsächlich verbrauchte Energiemenge abzüglich des Übertragungs- und Wandlungsverlusts. Der auf dem Energieausweis angegebene Wert kann vom tatsächlichen Endenergiebedarf abweichen. Eine Heizung wird beispielsweise wegen des Wärmeverlustes im Erd- und Dachgeschoss intensiver genutzt.


Welche Neuerungen gibt es seit der Energieeinsparverordnung?


Die EnEV 2014 enthält zahlreiche Neuerungen rund um den Energieausweis. So muss in den Energieausweisen, die ab dem 1. Mai 2014 ausgestellt werden oder wurden, die Energieeffizienzklasse des Gebäudes angegeben und in einer Farbskala dargestellt werden, so wie dies z. B. bei Elektrogeräten üblich ist. Die Skala reicht von A+ (Effizienzhaus 40) bis H (nicht modernisiert).

Der Aussteller des Energieausweises muss dem Eigentümer im Energieausweis Empfehlungen geben, wie sich die energetischen Eigenschaften des Gebäudes verbessern lassen: sogenannte Modernisierungs-Empfehlungen. Sofern dies nicht möglich ist, muss dies im Energieausweis vermerkt werden.

Jeder neue Energieausweis muss mit einer Registriernummer versehen werden. Diese beantragt der Aussteller bei der zuständigen Behörde oder auch Registrierstelle. Verstöße gegen die Registrierungspflicht können mit Bußgeldern in Höhe von 5.000 Euro bestraft werden.

Kommt es zum Abschluss eines Kaufvertrages für eine Immobilie, muss der Verkäufer dem Käufer den Energieausweis oder eine Kopie übergeben.


Welche Arten von Energieausweisen gibt es?


Der Bedarfsausweis enthält objektive Angaben zum Energiebedarf von Wohngebäuden, der auf der Grundlage einer technischen Analyse der Bausubstanz und der Heizungsanlage ermittelt wird. Der Verbrauchsausweis gibt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen 3 Jahren für Heizung und Warmwasserbereitung an. Das Ergebnis ist beim Verbrauchsausweis vom individuellen Nutzungsverhalten der Nutzer abhängig.


Wann und wem muss der Energieausweis vorgelegt werden?


  • 16 Abs. II S.1 EnEV 14 zu Folge muss spätestens bis zur Besichtigung, ob jetzt Neuvermietung oder zum Verkauf einer Immobilie, der Energieausweis dem jeweiligen Miet- oder Kauf-Interessenten vorgelegt werden.

Der Verordnungsgeber gibt vor, dass nach Vertragsschluss der Energieausweis oder eine Kopie unverzüglich auszuhändigen ist. Eine bloße Einsicht ist nicht ausreichend.
 



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